AGBs

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) 

der SDK-HR-FlexCo

für die Vermittlung von Arbeitskräften (Personalvermittlung)

 

§ 1 Geltungsbereich 

 

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln die Rechte und Pflichten der Parteien im Zusammenhang mit der Personalvermittlung und sind integraler Bestandteil des zwischen Auftragnehmer (AN) und Auftraggeber (AG) abgeschlossenen Vermittlungsvertrages.

 

  1. Der AN erklärt, sämtliche Vermittlungsverträge in diesem Geschäftsbereich nur auf Grundlage dieser AGB abschließen zu wollen. 

 

  1. Im Falle von Widersprüchen zwischen dem Vermittlungsvertrag und diesen AGB gehen die Bestimmungen des Vermittlungsvertrages vor. Von den gegenständlichen AGB bzw. dem Vermittlungsvertrag abweichende Vereinbarungen oder Bedingungen werden nur dann vom AN anerkannt, wenn diesen schriftlich zugestimmt wurde. Der AN widerspricht ausdrücklich allfälligen Allgemeinen Geschäftsbedingungen des AG. 

 

§ 2 Rechtlicher Rahmen 

 

2.1.      Die Ausübung der Tätigkeit der Arbeitsvermittlung erfolgt unter der Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften, insbesondere des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG) und der Gewerbeordnung 1994 (GewO) in der jeweils geltenden Fassung.

 

2.2.      Der AG nimmt iSd § 3 AMFG zur Kenntnis, dass

 

  • die Inanspruchnahme der Arbeitsvermittlung durch die Kandidaten freiwillig ist;
  • niemand gezwungen werden kann, eine angebotene Arbeit anzunehmen;
  • die Arbeitsvermittlung unparteiisch durchgeführt wird;
  • die Fähigkeiten, die Wünsche, die psychische und physische Eignung und die sozialen Verhältnisse der Kandidatin bzw. des Kandidaten einerseits sowie die Wünsche des AG und die Erfordernisse des Arbeitsplatzes andererseits zu berücksichtigen sind;
  • Kandidaten nur zu Arbeiten vermittelt werden dürfen, die ihren körperlichen Fähigkeiten angemessen sind, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährden und angemessen, dh zumindest nach den anzuwendenden gesetzlichen und kollektivvertraglichen Bestimmungen, entlohnt werden;
  • die zur Feststellung der Eignung des Kandidaten vorausgehende psychologische oder ärztliche Untersuchung der Zustimmung der Arbeitssuchenden bedarf (bei Minderjährigen auch der Erziehungsberechtigten);
  • ein Rechtsanspruch auf Vermittlung eines bestimmten Arbeitsplatzes oder einer bestimmten Arbeitskraft nicht besteht;
  • die Vermittlung in einen von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb sowie die Vermittlung von streikenden oder ausgesperrten Dienstnehmern unzulässig ist.

 

§ 3 Vertragsabschluss

 

3.1.      Angebote des AN sind freibleibend. Der Vertrag kommt durch die Unterzeichnung des Vermittlungsvertrages durch den AN und den AG zustande. 

 

3.2.      Änderungen von Firmendaten oder anderen relevanten Informationen sind beidseits umgehend schriftlich mitzuteilen.

 

§ 4 Rechte und Pflichten des Auftragnehmers

 

4.1.      Der AN rekrutiert, präsentiert und vermittelt Kandidaten mit dem Ziel der Beschäftigung (selbständig oder unselbständig) beim AG. Der AN führt aufgrund der vom AG bekanntgegebenen Anforderungen und Angaben ein Auswahlverfahren durch und präsentiert dem AG geeignete Kandidaten. Die Endauswahl eines Kandidaten obliegt dem AG.

 

4.2.      Der AN nutzt all seine Ressourcen, Möglichkeiten und Kompetenzen, um dem suchenden AG einen seinem übermittelten Anforderungsprofil entsprechenden Bewerber zu vermitteln. Diese Vermittlung umfasst vollumfänglich jene Leistungen, die zur Vorbereitung und Durchführung der Personalvermittlung erforderlich sind. Diese umfassen insbesondere die Kontaktherstellung zwischen Kandidaten und dem potenziellen Arbeitgeber, eine Personalberatung hinsichtlich der Arbeitnehmersuche und die Erstellung einer Vorauswahl an Kandidaten. Der AN bereitet den Vorstellungstermin zwischen dem AG und dem geeigneten Bewerber dadurch vor, dass dem AG die Bewerbungsunterlagen übersandt, die Bewerber informiert sowie die Vorstellungstermine mit den Beteiligten abgestimmt werden. Die Absagen an nicht akzeptierte Bewerber werden vom AN vorgenommen. 

 

4.3.      Darüber hinaus übernimmt der AN keine Kosten des AG im Zusammenhang mit der Wahrnehmung eines Bewerbungsgesprächs (z.B. An- und Abfahrt, Übernachtung, Verpflegung). Sämtliche Aufwendungen hierfür hat der AG selbst zu tragen. Der AN übernimmt weder die Beratung noch die Vermittlung von Fahrgelegenheiten zum und/oder vom Bewerbungsgespräch.

 

4.4.      Sämtliches dem AN überlassenes Daten- und Informationsmaterial sowie sonstige Angaben des AG werden absolut vertraulich behandelt, ausschließlich zu Zwecken der Vermittlungstätigkeit genutzt bzw. gespeichert und nicht an Dritte weitergegeben. 

 

§ 5 Rechte und Pflichten des Auftraggebers

 

5.1.      Der AG kann jederzeit – spätestens jedoch bis zur Einstellungszusage - seine persönlichen Vorstellungen zur gewünschten Vermittlungsaktivität einbringen. In Abhängigkeit von den Gegebenheiten des Arbeitsmarktes und den Erfordernissen des Vermittlungsprozesses können diese gemeinsam umgesetzt werden. Der AG kann einen ausgewählten Kandidatenkreis des AN zur Besetzung vakanter Stellen unter gewichtiger, belegbarer Begründung (z.B. nachweisliche Nichtübereinstimmung mit dem Anforderungsprofil) ablehnen. 

 

5.2.      Der AG verpflichtet sich, alle für den Auftrag benötigten Informationen und Daten dem AN zur Verfügung zu stellen.

 

5.3.      Der AG setzt den AN über das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses mit dem Bewerber durch Übersendung einer Kopie des beiderseits unterzeichneten Arbeitsvertrages oder, falls noch kein schriftlicher Arbeitsvertrag vorliegt, durch formlose schriftliche Nachricht unverzüglich (spätestens binnen 1 Woche) in Kenntnis. 

 

5.4.      Der AG bewahrt über die persönlichen, beruflichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Bewerber strengstes Stillschweigen. Unterlagen über die Bewerber, insbesondere Arbeitnehmerprofile, Zeugnisse oder Exposés dürfen weder Dritten zugänglich gemacht noch vervielfältigt werden, sind streng vertraulich zu behandeln und müssen bei einem nicht zustande gekommenen Arbeitsverhältnis unverzüglich an den Bewerber oder an den AN zurückgegeben werden.

 

 

§ 6 Vermittlungsvergütung

 

6.1.      Die Höhe der Vermittlungsvergütung ergibt sich aus dem Vermittlungsvertrag.

 

6.2.      Die Vermittlungsvergütung steht dem AN unabhängig vom Beschäftigungsausmaß, von der Beschäftigungsdauer, von der Beschäftigungsform oder von der Art des Vertragsverhältnisses in voller Höhe zu und zwar auch dann, wenn der Kandidat aus sonstigen Gründen (z.B. im Rahmen einer Arbeitskräfteüberlassung) im Unternehmen des AG oder eines dem AG zuzurechnenden Dritten tätig wird.

 

6.3.      Der Anspruch auf die volle Vermittlungsvergütung besteht - unabhängig vom Vermittlungserfolg - insbesondere auch dann, wenn

 

  • innerhalb von 12 Monaten nach Präsentation eines Kandidaten ein (selbstständiges oder unselbstständiges) Beschäftigungsverhältnis oder ein diesem nach seinem Zweck wirtschaftlich gleichwertiges Rechtsverhältnis (z.B. Arbeitskräfteüberlassung) zwischen dem Kandidaten und dem AG oder einem mit dem AG rechtlich oder wirtschaftlich verbundenen oder sonst zurechenbaren Dritten zustande kommt, wobei der AG dem AN dies umgehend schriftlich anzuzeigen hat;
  • ein vom AN präsentierter Kandidat für eine andere Position als jene, für die er ursprünglich präsentiert wurde, beim AG (selbständig oder unselbständig) beschäftigt wird;
  • ein vom AN präsentierter Kandidat vom AG einem Dritten gegenüber namenhaft gemacht wird, der den Kandidaten (selbstständig, unselbstständig oder im Rahmen einer Arbeitskräfteüberlassung) beschäftigt; 
  • eine Beschäftigung des Kandidaten nicht zustande kommt, weil der AG gegen den bisherigen Verhandlungsverlauf einen für das Zustandekommen erforderlichen Rechtsakt ohne wichtigen Grund unterlässt, den Vertragsabschluss mit dem Kandidaten ohne sachlichen Grund ablehnt oder wider Treu und Glauben vereitelt;
  • eine erfolgreiche Vermittlung eines Kandidaten aufgrund eines Verschuldens des AG, einer unterbliebenen Mitwirkung des AG oder eines sonstigen Umstandes, der auf Seiten des AG liegt, unterbleibt.

 

§ 7 Rechnungslegung und Zahlungsverzug

 

7.1.      Der AG erklärt sich mit der Zustellung von Rechnungen in elektronischer Form einverstanden.

 

7.2.      Der Rechnungsbetrag ist sofort nach Rechnungserhalt ohne Abzüge spesenfrei an den AN zu bezahlen. Beanstandungen von Rechnungen des AN durch den AG haben unverzüglich, spätestens zwei Wochen nach Erhalt der Rechnung zu erfolgen. Spätere Reklamationen sind ausgeschlossen. Die Fälligkeit des Gesamtbetrages bleibt davon unberührt.

 

7.3.      Im Falle des Zahlungsverzuges hat der AG zusätzlich zum Rechnungsbetrag Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu bezahlen sowie die für die Einforderung des Rechnungsbetrages angemessenen und zweckentsprechenden Kosten, insbesondere Kosten für das Einschreiten von Rechtsanwälten und/oder von Inkassoinstituten, zu tragen. 

 

7.4.      Darüber hinaus ist der AN bei Zahlungsverzug des AG berechtigt, seine weiteren Leistungen aus sämtlichen Vertragsverhältnissen bis zum vollständigen Erhalt aller offenen Rechnungsbeträge einzustellen oder die Vertragsverhältnisse zu beenden und die volle Vermittlungsvergütung in Rechnung zu stellen.

 

§ 8 Aufrechnung

 

8.1.      Die Aufrechnung gegen Ansprüche des AN ist nur zulässig, soweit die Gegenforderungen vom AN ausdrücklich anerkannt oder diese rechtskräftig von einem Gericht festgestellt wurden.

 

§ 9 Haftung

 

9.1       Der AG trägt die alleinige Verantwortung für die von ihm zu treffende Auswahl des Kandidaten und für die Leistungserbringung durch den Kandidaten im Rahmen des Beschäftigungsverhältnisses.

 

9.2       Die Präsentationen beruhen auf Auskünften und Informationen der jeweiligen Kandidaten. Der AN übernimmt keine Gewährleistung oder Haftung für einen bestimmten Erfolg, für die Richtigkeit oder Vollständigkeit der von Kandidaten oder Dritten gemachten Angaben und Unterlagen (z.B. Zeugnisse) sowie für bestimmte Kenntnisse, Fähigkeiten oder Qualifikationen der Kandidaten. Eine Haftung des AN für das Vorliegen notwendiger arbeits- und aufenthaltsrechtlicher Bewilligungen sowie für allfällige Sozialversicherungsbeiträge, Steuern oder Abgaben ist ausgeschlossen.

 

9.3.      Zudem übernimmt der AN keinerlei Haftung für die von vermittelten Kandidaten verursachten Schäden oder für deren Verhalten.

 

9.4.      Im Übrigen ist die Haftung des AN auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit und mit der Höhe der Vermittlungsgebühr beschränkt. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht bei Verletzungen von Leben, Körper und Gesundheit und bei arglistig verschwiegenen Mängeln. Eine Haftung des AN für höhere Gewalt, entgangenen Gewinn, (Mangel-)Folgeschäden, mittelbare oder indirekte Schäden sowie reine Vermögensschäden jeglicher Art ist jedenfalls ausgeschlossen.

 

9.5.      Schadenersatzansprüche können vom AG nur binnen sechs Monaten ab Kenntnis des Schadens und des Schädigers, längstens aber binnen zwei Jahren nach Beendigung des Vertragsverhältnisses, gerichtlich geltend gemacht werden.

 

9.6       Für den AG ist die Geltendmachung der Verkürzung über die Hälfte (laesio enormis) sowie eine Vertragsanfechtung wegen Irrtums ausgeschlossen.

 

§ 10 Datenschutz und Geheimhaltungsverpflichtung

 

10.1.     Die für die Geschäftsabwicklung notwendigen Daten werden vom AN gespeichert. Alle persönlichen Daten werden vertraulich behandelt. Die mitgeteilten Daten werden nur für die Abwicklung des Vertrages sowie zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten verwendet und sind vor dem Zugriff durch Dritte geschützt. Die Offenlegung gegenüber Behörden oder Dritten aufgrund gesetzlicher Pflichten des AN (z.B. Einsichts- und Auskunftsrechte im AMFG) bleibt hiervon unberührt. Eine Speicherung erfolgt nur in dem Ausmaß, als eine solche für das Vertragsverhältnis oder aufgrund anderer gesetzlicher Bestimmungen notwendig ist.

 

10.2.     Der AG sichert dem AN zu, dass für sämtliche Verarbeitungstätigkeiten alle erforderlichen Maßnahmen und Zustimmungen, insbesondere die Zustimmung der Betroffenen für die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten, vorliegen.

 

10.3.     Der AG ist während und auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses verpflichtet, 

 

  • sämtliche ihm im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung zur Kenntnis gelangten Informationen, insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, sowie personenbezogene Daten (z.B. von Kandidaten) nur im Rahmen der datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu verarbeiten, streng vertraulich zu behandeln, nicht an Dritte weiterzugeben und dafür Sorge zu tragen, dass diese Informationen nicht an Dritte gelangen; 
  • über die ihm im Rahmen der Geschäftsbeziehung anvertrauten Unterlagen, Angelegenheiten und sonst bekannt gewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse des AN liegt, Verschwiegenheit zu bewahren; 
  • den AN über verlorengegangene oder verlorengeglaubte Daten, Informationen und Unterlagen unverzüglich zu informieren.

 

Der AG hat diese Pflichten auf seine Organe, Mitarbeiter oder Beauftragte, ohne Rücksicht auf die Art und rechtliche Ausgestaltung der Beschäftigung, zu übertragen.

 

10.4.     Die Geheimhaltungs- und Verschwiegenheitspflicht besteht - sofern gesetzlich nicht anders bestimmt - gegenüber jedermann.

 

10.5.     Personenbezogene Daten von Kandidaten, die zu keinem Vertragsverhältnis geführt haben, sind nach Abschluss des Vertrages bzw. nach Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungs- oder Speicherfristen vom AG nachweislich unwiderruflich zu löschen bzw. zu vernichten.

 

§ 11 Schlussbestimmungen

 

11.1.     Es gilt österreichisches Recht mit Ausnahme der Verweisungsnormen.

 

11.2.     Für Streitigkeiten zwischen dem AN und dem AG wird das für 1010 Wien sachlich zuständige Gericht vereinbart. Der AN ist auch berechtigt, am allgemeinen Gerichtsstand des AG zu klagen.

 

11.3.     Änderungen und Ergänzungen dieser AGB bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Dies gilt auch für ein Abgehen vom Erfordernis der Schriftform. 

 

11.4.     Falls einzelne Bestimmungen der AGB unwirksam sein oder werden sollten, so müssen sie derart umgedeutet bzw. ergänzt werden, dass der mit der betroffenen Bestimmung verbundene wirtschaftliche Zweck weitestgehend erreicht wird. Die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen wird dadurch nicht berührt. 

 

Name des Unternehmens

SDK-HR FlexCo

 

Eingetragener Firmensitz

A-7212 Forchtenstein, Haselgraben 14

 

Kontaktinformationen

office@sdk-hr.com

 

Firmenbuch-Nr.

FN 661651t

 

Umsatzsteuer-Nr.

ATU 82535712

 

GISA-Nr:

38809644

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